Ratgeber: Weiterbildungskosten steuerlich absetzen

Qualifizierungsmaßnahmen kosten nicht selten in mehrere  tausend Euro. Dennoch lohnen sich regelmäßige Weiterbildungen für alle Berufsgruppen. Allerdings übernimmt nicht jeder Arbeitgeber die entstehenden Kosten in voller Höhe. Hier können Arbeitnehmer ansetzen und die Investitionen in die eigenen Fähigkeiten steuerlich geltend machen. Doch selbst wenn der Arbeitgeber die Weiterbildung finanziert, können Arbeitnehmer zusätzliche Aufwendungen von der Steuer absetzen.
 

Fortbildungskosten & Steuererklärung: Darauf sollten Arbeitnehmer achten

Die Kosten für Fort- und Weiterbildungen können sowohl Arbeitnehmer als auch Gewerbetreibende, Freiberufler und Selbstständige geltend machen. Während letztere die Aufwendungen als Betriebsausgaben deklarieren können, können Arbeitnehmer die Kosten in ihren Einkommenssteuererklärungen erfassen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen den Zielen einer Berufsbildung entsprechen. Ziele einer Fortbildung können nach dem Berufsbildungsgesetz unter anderem folgende sein:

  • das Sicherstellen der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • das Anpassen und/oder die Erweiterung der individuellen Fähigkeiten
  • das Ermöglichen eines beruflichen Aufstiegs

Während die Gebühren für die Weiterbildungsmaßnahme in voller Höhe geltend gemacht werden können, werden zahlreiche Kosten rund um die Maßnahme nur anteilig abgesetzt. Zu den Weiterbildungsgebühren zählen jedoch auch die Beiträge für mögliche Prüfung oder die Zulassungsgebühren. Kosten für An- und Abreise, Unterbringung und Verpflegung können allerdings auch von jenen Arbeitnehmern in die Steuererklärung aufgenommen werden, deren Arbeitgeber zwar die Weiterbildung selbst übernommen hat, die restlichen Kosten jedoch vom Weitergebildeten selbst zu tragen waren. Geltend gemacht werden die Ausgaben rund um Weiterbildungsmaßnahmen in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung, denn Ausgaben für die berufliche Bildung gelten als Werbungskosten. Maßgeblich infrage kommen folgende Bereiche im Formular:

  • Arbeitsmittel
  • Fortbildungskosten
  • Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten

Neben den Kosten für die Weiterbildung selbst können auch die Aufwendungen für An- und Abreise von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Reise mit dem eigenen PKW werden so 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Bildungsstätte und Wohnort angerechnet. Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln können in voller Höhe geltend gemacht werden.
Als Fortbildungskosten zählen auch die Aufwendungen für die Unterbringung, sofern die Schulung weder am Wohn- noch am Arbeitsort stattfindet und die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber gestellt wird. Außerdem verstehen sich diese Unterkunftskosten exklusive möglicher Verpflegungsleistungen – etwa das Frühstück im Hotel. Diese Aufwendungen werden durch Verpflegungspauschalen abgegolten. Geltend gemacht werden können auch die Aufwendungen für Fachliteratur und -Zeitschriften. Das Abonnement der Tageszeitung zählt hierzu jedoch in der Regel leider nicht. Ein nachweislicher beruflicher Bezug zum Abonnement muss gegeben sein. Außerdem können auch die Kosten für Schreibartikel, Büromaterial oder die nötige technische Ausstattung – Software oder auch ein Computer – von der Steuer abgesetzt werden. Bei Laptops & Co. wird jedoch meist auch eine private Nutzung angenommen, was die Höhe der Anrechnung maßgeblich beeinflussen kann.


Steuererklärung & Pauschalen: Beträge zusammengesetzt erfassen

Eine detaillierte Auflistung aller Kosten rund um berufliche Bildungsmaßnahmen lohnt sich erst, wenn die Kosten in Summe 1.000 Euro übersteigen. Alle Aufwendungen unter dieser Grenze können pauschal als Werbungskostenpauschale abgesetzt werden. Auch sonst lohnt das Zusammenfassen von Kosten und Gebühren.

Bereits die Abrechnung der Fahrtkosten im eigenen PKW ist eine Pauschale. Sie enthält sowohl die Abgeltung des Sprit-Verbrauchs, als auch die Abnutzungskosten am PKW selbst. Darüber hinaus werden Verpflegungskosten pauschal von der Steuer abgesetzt. Bei einer Fortbildungsreise mit Übernachtung liegt der Tagessatz aktuell bei 28 Euro. Für den An- und Abreisetag werden jeweils 14 Euro berechnet. Diese Pauschale wird ebenso gewährt, wenn die Abwesenheit vom Arbeits- und/oder Wohnort innerhalb eines Tages mehr als acht Stunden beträgt, aber keine Übernachtung stattfindet.

Abseits von der Erstattung von Reisekosten können auch Reisenebenkosten in die Steuererklärung aufgenommen werden. Zwar handelt es sich um keine Pauschale, trotzdem können die Aufwendungen in Summe abgerechnet werden. Unter diesem Punkt sind zahlreiche Aufwendungen zusammengefasst, die im Zuge von Geschäfts- und Fortbildungsreisen anfallen können. Hierzu zählen unter anderem:

  • Park- und Mautgebühren
  • Gepäckgebühren und Reisegepäck-Versicherungen
  • Eintrittsgelder für berufsbezogene Veranstaltungen und Trinkgelder bei Geschäftsessen

Das steuerliche Absetzen von Weiterbildungskosten bedeutet jedoch keineswegs eine vollständige Erstattung der persönlichen Ausgaben. Vielmehr mindern die eingereichten Kosten die individuelle Steuerschuld der Weitergebildeten. Eine Übernahme der Fortbildungskosten kann jedoch im Rahmen von diversen Fördermöglichkeiten erreicht werden.


Zusammengefasst: So werden Weiterbildungskosten steuerlich geltend gemacht

 

Kosten der Weiterbildung

Von der Teilnahmegebühr über mögliche Zulassungskosten bis hin zur Gebühr für die Prüfungsteilnahme können sämtliche Ausgaben für eine Weiterbildung steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen im Übrigen auch die Kosten für amtliche Beglaubigungen von Zeugnissen.

Literatur und Arbeitsmittel

Fachbücher und Fachzeitschriften können ebenso wie Schreibartikel und Büromaterialien als Weiterbildungskosten abgesetzt werden. Auch technische Geräte – etwa ein Laptop – können hier geltend gemacht werden. Allerdings wird bei Computern meist auch eine private Nutzung unterstellt. Ein mögliches Arbeitszimmer lässt sich jedoch nur selten im Kontext einer beruflichen Weiterbildung geltend machen.

An- und Abreise

Wer den eigenen PKW nutzt, kann pro Kilometer Entfernung zwischen dem eigenen Wohnsitz und der Bildungsstätte 0,30 Euro geltend machen. Gewertet wird hierfür die einfache Entfernung. Die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden in voller Höhe angesetzt. Darüber hinaus können auch die sogenannten Reise-Nebenkosten angesetzt werden. Unter diesem Punkt werden unter anderem Parkgebühren, Maut, aber auch eventuell anfallende Telefonkosten zusammengefasst.

Unterbringung

Für Fortbildungsreisen und Weiterbildungen, die weder am Arbeits-, noch am Wohnort stattfinden, können auch die Übernachtungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dauern Weiterbildungen über einen längeren Zeitraum an, könnten unter Umständen auch die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung die individuelle Steuerlast mindern.

Verpflegung

Wird eine Weiterbildung nicht am Arbeits- oder Wohnort absolviert, kann ein Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Bei einer Fortbildungsreise mit Übernachtung liegt der Tagessatz aktuell bei 28 Euro. Für den An- und Abreisetag werden jeweils 14 Euro berechnet. Diese Pauschale wird ebenso gewährt, wenn die Abwesenheit vom Arbeits- und/oder Wohnort innerhalb eines Tages mehr als acht Stunden beträgt, aber keine Übernachtung stattfindet. Mit diesem Verpflegungsmehraufwand werden auch die Ausgaben für ein Frühstück im Hotel abgegolten.

 

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